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Kann die Erlaubnis gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bei Kauf einer GmbH beibehalten werden?

Der Gesetzgeber hat verschiedene Berufs- und Dienstleistungsbereiche unter eine besondere Beobachtung gestellt. Daher ist in vielen Fällen eine Berufsausübung nur dann statthaft, wenn der Gewerbetreibende hierzu eine besondere Erlaubnis hat. Dies gilt z.B. für das Transportwesen, Makler- und Bauträgerleistungen, Pfandleihe, Steuer- oder Rechtsberatung um nur einige zu nennen. Der Katalog der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist sehr umfangreich.

Auch die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist regelmäßig nur dann gestattet, wenn der Gewerbetreibende von der Bundesagentur für Arbeit eine besondere Erlaubnis erhalten hat.

Die Erteilung der Erlaubnis ist näher im § 1 AÜG geregelt. Zum Erhalt der Erlaubnis sind vom Antragsteller umfangreiche Unterlagen einzureichen. Des Weiteren ist ein Kapitalnachweis erforderlich und neben der Bonität ist insbesondere die wirtschaftliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Von Bedeutung ist, ob es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt. Gerade für den letzteren Fall, nämlich wenn es sich um eine juristische Person (z.B. in der Rechtsform GmbH/AG oder eine Personenhandelsgesellschaft wie der GmbH & Co. KG) handelt, wird diese Inhaberin der Erlaubnis. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, dass der Käufer einer solchen Gesellschaft die Erlaubnis quasi „mitkauft“. Streng genommen kauft er natürlich keine Erlaubnis, da diese personenbezogen ist. Aber, wenn der Rechtsträger eine juristische Person – zum Beispiel eine GmbH – ist, dann erhält der Käufer der GmbH als „Beigabe“ die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Interessant ist dies deshalb, weil der Kauf einer GmbH mit Erlaubnis innerhalb weniger Tage möglich ist, die Beantragung und Erteilung einer Erlaubnis sich dagegen über viele Monate erstrecken kann.

Es stellt sich nun die Frage, ob bei einem Kauf einer GmbH die „miterworbene“ Erlaubnis unverändert fortbesteht und sofort genutzt werden kann oder ob dies nicht der Fall ist.

Die Antwort hierzu lässt sich mit einem Verweis auf § 4 des AÜG finden. Dort heißt es:“… die (der GmbH) erteilte Erlaubnis (kann nur) im Rahmen des § 4 zurückgenommen werden“.

Des Weiteren kann die Erlaubnis aufgrund der Regelung in § 5 AÜG widerrufen werden, falls die dort genannten Vorraussetzungen vorliegen.

Ein bloßer Gesellschafterwechsel bei der GmbH oder auch ein Wechsel in der Geschäftsführung der GmbH gehört jedoch regelmäßig nicht zu einer solchen Voraussetzung. Grundsätzlich kann die Erlaubnis weder zurückgenommen noch widerrufen werden. Jedenfalls dann nicht, wenn sich durch den vorgenannten Umstand nicht allgemein eine anderen Beurteilung für die GmbH ergibt. Im Umkehrschluss gilt: Nur, wenn sich eine andere, sprich negative Beurteilung aufgrund der Übertragung der GmbH-Anteile ergäbe, wäre die Behörde tatsächlich berechtigt, die Erlaubnis gemäß § 4 AÜG zurückzunehmen oder –je nach tatsächlichen Sachstand- gem. § 5 AÜG zu widerrufen.

In der überwiegenden Anzahl der Fälle ist es jedoch so, dass bei einem bloßen Wechsel der Gesellschafterstellung, des Geschäftsführers und einer Sitzverlegung regelmäßig keine Tatbestände erfüllt werden, die zu einer Zurücknahme der Erlaubnis oder einem Widerruf berechtigen würde. Daher ist es grundsätzlich unproblematisch möglich, eine GmbH zu übernehmen und die bisher erteilte Erlaubnis unverändert zu nutzen. Gleichwohl hat der neue Geschäftsführer (nicht der Gesellschafter) mit einem Führungszeugnis und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister nachzuweisen, dass keine Merkmale vorliegen, die diesen Geschäftsführer als unzuverlässig erscheinen lassen.

Es bleibt festzuhalten, dass es möglich ist, eine bereits bestehende Gesellschaft – wie zum Beispiel eine Vorratsgesellschaft mit AÜ-Erlaubnis – zu kaufen, ohne dass dadurch die Erlaubnis nicht mehr von Bestand wäre. Anders ausgedrückt: Bei Kauf einer GmbH mit gültiger Erlaubnis bleibt diese bestehen und der Geschäftsbetrieb kann aufgenommen werden.


Kann ich die Firmierung bzw. den Gegenstand bei einer Vorratsgesellschaft anpassen?

Wenn Sie sich zum Kauf einer unserer Gesellschaften entschieden haben, können Sie den Gegenstand sowie die Firmierung meist uneingeschränkt Ihren Wünschen entsprechend anpassen. Wir stimmen die Firmierung nebst Gegenstand mit der zuständigen IHK für Sie ab. Gibt diese grünes Licht, steht Ihrer Wunschgesellschaft nichts mehr im Weg.

Nachstehend einige Tipps zur Firmierung bzw. Gegenstand:

  • Konkretisieren Sie Ihr Geschäftsfeld. Beispielsweise „Warenhandel aller Art“ wird von den Amtsgerichten nicht akzeptiert, da es nicht ausreichend spezifiziert ist. Nehmen Sie in Ihrem Gegenstand beispielsweise wie folgt auf: „Warenhandel aller Art, insbesondere mit Lebensmitteln und Spirituosen“.
  • „Gemischtwaren-Laden“ vermeiden. Das heißt: Weniger ist mehr. Wenn Sie z.B. vorhaben, einen Handel bzw. Onlinehandel sowie Im- und Export mit Textilien zu betreiben, vermeiden Sie beispielsweise „Betreiben eines Frisörsalons“ oder „Gartenarbeiten“ mit aufzunehmen.
  • Personalisieren Sie Ihre Firmierung: Phantasienamen und auch Abkürzungen, Zahlen oder Initialien sind individuell und unterscheiden Ihre von anderen Firmen.
  • Der handelsregisterliche Sitz muss nicht mit dem der Geschäftsanschrift übereinstimmen. Ist Ihre Geschäftsanschrift z.B. in Wuppertal, kann der handelsregisterliche Sitz durchaus auch in Köln oder einer anderen Stadt / Gemeinde sein.

Ich habe eine Gesellschaft mit erteilter AÜG-Erlaubnis erworben. Worauf muss ich nun achten?

Unmittelbar nach Kauf einer Vorrats-GmbH mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis werden wir die Bundesagentur für Arbeit (BA) über alle Veränderungen informieren. Der neue Geschäftsführer hat seine Zuverlässigkeit gegenüber der BA zu belegen. Dies folgt durch Vorlage des Führungszeugnisses und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Sollte die Zuverlässigkeit nicht ausreichend sein, kann die BA die Erlaubnis widerrufen.

Gerne beraten wir Sie in Fragen hinsichtlich des Kaufs und der Weiterhführung einer Vorratsgesellschaft mit Arbeitnehmerüberlassung.

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist bei der erstmaligen Erteilung zeitlich befristet auf ein Jahr. Rechtzeitig vor Fristablauf ist daher ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf bei der BA vorliegen. Wird der Antrag zu spät gestellt, wird dieser als Neuantrag bearbeitet und nicht als Verlängerung.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch hierbei und übernehmen auf Wunsch die Betreuung beim Verlängerungsantrag. Kontaktieren Sie uns.

Nachstehend einige Hinweise, die Sie unbedingt beachten sollten:

  • Jede Änderung (Firmierung, Geschäftsführer, Verkauf, Geschäftsanschrift, Überlassungsverträge, Arbeitsverträge, etc.) sind der zuständigen Agentur für Arbeit (Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg) zu melden.
  • Die Verlängerung der Erlaubnis muss mind. drei Monate vor Ablauf beantragt werden und bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.
  • Die Agentur für Arbeit wird von Ihnen ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anfordern. Eine „saubere Weste“ ist also Pflicht.
  • Wenn Ihnen in den letzten fünf Jahren eine AÜG-Erlaubnis entzogen sowie ein Gewerbe untersagt wurde, kann dies dazu führen, dass Ihnen auch die Erlaubnis der erworbenen Gesellschaft entzogen wird.