Automatenaufstellung

Auch Gesellschaften mit einer Erlaubnis gem. § 33 c GewO (Automatenaufstellung) – umgangssprachlich“ Spiele-Gesellschaften“ genannt – bereichern unser Portfolio.

Die bereits erteilte Erlaubnis ist von der Behörde auf die Gesellschaft ausgestellt und kann ohne Weiteres bei Sitzverlegung „mitgenommen“ werden.

Informieren Sie sich über eine solche Gesellschaft mit solch einer begehrten Erlaubnis und werden Sie mit dieser geschäftlich erfolgreich.

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